Neue Betriebssicherheitsverordnung
Meldung vom 11. Januar 2017
Seit dem 1. Juni 2015 ist nun die neue Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) verbindlich zu beachten.
Neu geregelt wurden u. a. die Grundpflichten des Arbeitgebers. Demnach dürfen Arbeits-mittel erst verwendet werden, nachdem der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt hat, die dabei ermittelten Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik getroffen und festgestellt hat, dass die Verwendung der Arbeitsmittel nach dem Stand der Technik sicher ist.
Weiterhin sind bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilungen die psychischen Belastungs-faktoren ebenso wie die alters- und altengerechten Arbeitsbedingungen sowie die ergonomische Gestaltung der Arbeitsplätze zu erfassen, zu beurteilen und entsprechende Abhilfemaßnahmen zu beschreiben. Die notwendige Wirkungskontrolle erhält, gerade bei diesen komplexen Themenfeldern, bei wiederholenden Prozessschritten einen noch höheren Stellenwert.
Auch bei den Aufzugsanlagen, den sogenannten überwachungsbedürftigen Anlagen, sind Neuregelungen zu beachten.
Für Bestandanlagen muss bis spätestens 31.05.2016 ein Notfallplan erstellt werden. Der Notfallplan ist für Sie in unserer Homepage unter Fachinformation-Aufzüge eingestellt. Darüber hinaus müssen alle Aufzugsanlagen bis zum 31.12.2020 mit einem Zwei-Wege-Kommunikationssystem ausgerüstet sein.
Eine Ordnungswidrigkeit liegt u.a. dann schon vor und kann mit einem Bußgeld geahndet werden, wenn eine Gefährdungsbeurteilung nicht oder nicht richtig durchgeführt wird.
Wir beraten Sie über die Neureglungen der Betriebssicherheitsverordnung und stehen Ihnen bei der Abfassung einer rechtskonformen Gefährdungsbeurteilung gern zur Verfügung.
Bitte sprechen Sie uns an.
Die jeweils zuständigen Fachkräfte für Arbeitssicherheit finden Sie unter: