Neue Vorgaben zur Persönlichen Schutzausrüstung
Meldung vom 14. September 2016
Seit April 2016 ist eine Verordnung der Europäischen Union zur Persönlichen Schutzausrüstung (PSA) in Kraft. Sie ersetzt eine bisherige Richtlinie und betrifft vor allem Herstellungsfirmen, hat aber auch Auswirkungen für die Anwendenden.
Spezielle Einsätze erfordern eine PSA. Die Unterweisung ist ein wichtiger Bestandteil der Sicherheit.
(Foto: Fotolia/AK-DigiArt)
Insbesondere hat sich die Einstufung von Produkten als PSA teilweise geändert. Es gibt drei Kategorien, denen unterschiedliche Prüfanforderungen zugeordnet sind. Produkte wie Gehörschutz, Rettungswesten oder PSA zum Schutz gegen Kettensägenschnitte fallen künftig unter die Kategorie III. Dies hat insofern Folgen für die Anwenderinnen und Anwender, als für Schutzausrüstung dieser Kategorie in Deutschland eine Pflicht zur praktischen Unterweisung der Beschäftigten gilt. Unternehmen sind daher gefordert, ihre Unterweisungen gegebenenfalls anzupassen.
Weiterhin muss in Zukunft jedem einzelnen Produkt die sogenannte Konformitätserklärung unmittelbar beigefügt sein. Sie bestätigt, dass das Produkt den Anforderungen der Verordnung entspricht. Außerdem werden EU-Baumusterprüfungen nur noch für längstens fünf Jahre ausgestellt.
Die EU-Kommission hat bereits angekündigt, dass die PSA-Verordnung, für die eine Übergangszeit von zwei Jahren gilt, durch einen Leitfaden ergänzt werden soll.