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- Betriebsanweisungen -

Die Anforderungen an die Erstellung von Betriebsanweisungen

Die Pflicht zur Erstellung von Betriebsanweisungen für Arbeitsmittel ergibt sich aus § 12 Abs. 2 BetrSichV. Demnach hat der Arbeitgeber für bestimmte Arbeitsmittel, die erstmalig verwendet werden, eine schriftliche Betriebsanweisung für die Verwendung zur Verfügung zu stellen. Für den Aufbau und die Struktur von Betriebsanweisungen gelten konkrete Anforderungen, die es zu beachten gilt.

Sinn und Zweck von Betriebsanweisungen

Betriebsanweisungen sind schriftliche, arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogene, verbindliche Anordnungen des Arbeitgebers mit dem Ziel, Unfälle zu vermeiden. Sie müssen objekt- und adressatenbezogen sein und regeln arbeitsplatz- oder tätigkeitsbezogen ein eingegrenztes Arbeitsfeld, z. B. eine Anlage oder ein Verfahren für darin bzw. damit tätige Beschäftigte.

Sie sollen konkrete Anweisungen für den Umgang mit Betriebsmitteln und zu konkreten Abläufen sowie Anweisungen für das Verhalten im Gefahrenfall, zur Ersten Hilfe und für die Instandhaltung sowie zur sachgerechten Entsorgung beinhalten.

Musterbetriebsanweisungen sind an die betriebsspezifischen Gegebenheiten anzuspassen und zu ergänzen!