ARBEITSSCHUTZ FÜR...
Kommunen / Gemeindeverwaltungen
- Arbeitsmedizinische Vorsorge/Schwangerschaft -
Die Arbeitsmedizinische Vorsorge dient der Früherkennung und Verhütung von Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsstörungen. Arbeitsmedizinische Vorsorge soll zugleich einen Beitrag zum Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit und zur Fortentwicklung des betrieblichen Gesundheitsschutzes leisten.
Die Arbeitsmedizinische Vorsorge ist Teil der arbeitsmedizinischen Präventionsmaßnahmen im Betrieb und dient der Beurteilung der individuellen Wechselwirkungen von Arbeit und physischer und psychischer Gesundheit.
Zudem gibt sie Aufschluss darüber, ob bei Ausübung einer bestimmten Tätigkeit eine erhöhte gesundheitliche Gefährdung besteht. Vorsorgeuntersuchungen sind in Abhängigkeit der betrieblichen Bedingungen: Pflichtuntersuchungen, Angebotsuntersuchungen oder Wunschuntersuchungen.
- Pflichtvorsorge ist arbeitsmedizinische Vorsorge, die bei bestimmten besonders gefährdenden Tätigkeiten veranlasst werden muss.
- Angebotsvorsorge ist arbeitsmedizinische Vorsorge, die bei bestimmten gefährdenden Tätigkeiten angeboten werden muss.
- Wunschvorsorge ist arbeitsmedizinische Vorsorge, die bei Tätigkeiten, bei denen ein Gesundheitsschaden nicht ausgeschlossen werden kann, auf Wunsch des oder der Beschäftigten ermöglicht werden muss.
Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)
Ablaufschema bei Schwangerschaft
DGUV Information 250-007 G37
Erstbelehrung nach dem Infektionsschutzgesetz § 43 / Personalschulung zu den Themen Lebensmittelhygiene und Infektionssschutz
Informationsschreiben Regierungspräsidium individuelle Beschaeftigungsverbote
Mitteilung über die Beschäftigung einer werdenden Mutter
Unterscheidung zw. generellen und individuellen Beschäftigungsverboten in Schwangerschaft und Stillzeit